Baurecht, Architektenrecht

_MG_8525Das pri­vate Bau­recht regelt die ver­traglichen Beziehun­gen für alle Arten von Bauleis­tun­gen. Es gilt für Bauher­ren, Handw­erk­er, Bau­un­ternehmer, Gen­er­alun­ternehmer und Sub­un­ternehmer. Neben dem Werkver­tragsrecht des BGB gel­ten eine Vielzahl ergänzen­der Regelun­gen, beispiel­sweise die VOB/B, die vie­len Ver­tragsver­hält­nis­sen zugrunde liegt.

Neben der Ver­trags­gestal­tung stellen sich am Bau häu­fige und vielfältige Fra­gen bei der Ver­trags­durch­führung: offene Vergü­tungsansprüche für erbrachte Leis­tun­gen, das Auftreten von Män­geln und die Sicherung von Gewährleis­tungsrecht­en, die Änderung oder die Kündi­gung von Bau­verträ­gen…

Eng verknüpft mit dem pri­vat­en Bau­recht ist das Recht der Architek­ten und Inge­nieure. Neben Vergü­tungs­fra­gen und dem Recht der HOAI stellen sich auch hier Fra­gen der Haf­tung und Gewährleis­tung beispiel­sweise bei der Bau­pla­nung und Bauüberwachung.

Das öffentliche Bau­recht betreuen wir ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Bau­genehmi­gungsver­fahren. Das Bau­recht erfordert sowohl außerg­erichtlich­es Vorge­hen wie auch die prozes­suale Vertre­tung in selb­ständi­gen Beweisver­fahren, Gerichtsver­fahren oder Ver­wal­tungsver­fahren.

Dr. Bas­t­ian Reissinger
Joachim Merz

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