Erbrecht

ErbrechtDurch das Erbrecht wird gewährleis­tet, dass das Pri­vateigen­tum ein­er Per­son bei ihrem Tod nicht unterge­ht, son­dern auf einen oder mehrere Recht­snach­fol­ger überge­ht. Dazu gehören auch die Verpflich­tun­gen des Erblassers. Von wesentlich­er Bedeu­tung ist daher die Testier­frei­heit des Erblassers, d.h. seine Befug­nis, selb­st darüber zu entschei­den, wer seinen Nach­lass erhält.

Die Testier­frei­heit ist ins­beson­dere durch das Pflicht­teil­srecht der näch­sten Ange­höri­gen begren­zt. Trifft der Erblass­er keine Entschei­dung, was mit seinem Ver­mö­gen nach seinem Tode geschehen soll, geht das Erbe auf die Fam­i­lien­ange­höri­gen über, ins­beson­dere den Ehe­gat­ten und die Kinder. Mehrere Erben bilden hier­bei eine Erbenge­mein­schaft. Eine beson­dere Annahme der Erb­schaft ist hier­bei nicht erforder­lich, sie fällt dem oder den Erben automa­tisch zu. Das kann im Falle eines über­schulde­ten Nach­lass­es Risiken bergen.

Wesentlich­er Bestandteil anwaltlich­er Tätigkeit im Bere­ich des Erbrechts ist die Erar­beitung sin­nvoller Tes­ta­mente, mit denen der Wille des Erblassers umge­set­zt und Stre­it unter den Erben nach Möglichkeit ver­mieden wird. Daneben sind Fra­gen der „Auseinan­der­set­zung“ von Erbenge­mein­schaften von erhe­blich­er Bedeu­tung und die Regelung von Pflicht­teil­sansprüchen.

Zum Bere­ich des Erbrechts zählt aber auch schon die rechtliche Gestal­tung der Ver­mö­gen­snach­folge vor dem Erb­fall.

Dr. Ger­rit Tubbesing
Maja Lucia Jena

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